Satzung des NERZ e.V.

Satzung des NERZ e.V. vom 22.07.2022 als:   PDF-Download

Fassung vom 22.07.2022

Satzung des Vereins der "Nutzer der einheitlichen Rechner-zentralensoftware für Verkehrsrechnerzentralen
- NERZ e.V."

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Nutzer der einheitlichen Rechnerzentralensoftware für Verkehrsrechnerzentralen - NERZ". Er hat seinen Sitz in Stuttgart und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

 

§ 2 Zweck

 

(1)    Zweck des Vereins ist der dauerhafte, organisierte Erfahrungsaustausch sowie die Unterstützung der Länder bei der Einführung von Verkehrsmanagement-Lösungen sowie die dauerhafte Pflege der "einheitlichen Rechnerzentralensoftware für Verkehrsrechnerzentralen (ERZ)" und des Softwaresystems, soweit sie für die einheitliche Nutzung bei den Mitgliedern des Vereins erforderlich sind.

 

(2)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

•    Erstellung und Pflege eines länderübergreifenden Anforderungskatalogs,
•    Entwicklung von Konzepten und Ausschreibungsunterlagen,
•    Unterstützung gemeinsamer Anliegen der Länder,
•    Qualitätssicherung und Zertifizierung der Softwareeinheiten der ERZ,
•    Konfigurationsmanagement in den von den Mitgliedern gemeinsam genutzten Bereichen,
•    Änderungsmanagement für bestehende und neue Softwareeinheiten der ERZ,
•    Fehlermanagement zur Abstimmung der Fehlerbehebungsvorgänge und
•    Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Vereins soweit dies den Gesamt-
belangen aller Mitglieder des Vereins dient, insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung, des Konfigurationsmanagements, des Änderungs- und des Fehlermanagements.

 

§ 3 Mitglieder

 

(1)    Mitglieder des Vereins können juristische Personen des öffentlichen Rechts werden.

 

(2)    Natürliche Personen werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

 

§ 4 Aufnahmeverfahren

 

(1)    Zur Aufnahme im Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. In dem Aufnahmeantrag ist ein Vertreter zu benennen, der die juristische Person gegenüber dem Verein vertritt.

 

(2)    Über die Aufnahme von Ländern der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft beginnt in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands und in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 mit dem Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung.

 

(2)    Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

 

(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(2)    Zur Deckung der Kosten einzelner Maßnahmen insbesondere des Fehlermanagements sowie für Leistungen der Fachtechnischen Beratung und der Geschäftsstelle im Auftrag der Länder, wie die Durchführung von Mitgliederversammlungen, werden von den Mitgliedern Umlagen erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(3)    Solange nur Länder der Bundesrepublik Deutschland Vereinsmitglieder sind, ist bei der Ermittlung der Höhe der vom einzelnen Mitglied zu entrichtenden Umlage der im Bundesanzeiger veröffentlichte Königsteiner Schlüssel für das Haushaltsjahr zugrunde zu legen, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, deren Kosten durch die Umlage zu decken sind. Das Gleiche gilt für die Aufteilung des Jahresbeitrags nach Ziffer (1). Tritt eine Kommune dem Verein bei, zahlt sie mindestens den Beitrag des kleinsten Landes.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind


a) der Vorstand (§ 10) und
b) die Mitgliederversammlung (§ 11).


§ 9 Haftung

 

(1)    Ein Mitglied wird für sein Handeln als Vorstand von einer Inanspruchnahme durch
Dritte vom Verein freigestellt.

 

(3)    Ein Mitglied steht für sein Handeln als Vorstand gegenüber dem Verein nur insoweit ein, als das Mitglied gegen den für ihn als Vorstand handelnden Bediensteten Ersatzansprüche durchsetzen kann.

 

(3)    Für Eigenschäden der Mitglieder ist die Haftung des Vereins auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit begrenzt.


§ 10 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich gemeinsam vertreten. Außergerichtlich ist jeder der beiden Vorsitzenden einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

 

(2)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere die

1.    Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
2.    Einberufung der Mitgliederversammlung,
3.    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4.    Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
5.    Beschlussfassung über die Aufnahme von Ländern der Bundesrepublik Deutschland als Mitglieder,
6.    Abschluss und Kündigung von Verträgen.

 

(3)    Der Vorstand bedient sich zur Erledigung laufender Aufgaben einer Geschäftsstelle, die von einer Geschäftsführung zu leiten ist. Die Geschäftsführung wird vom Vor- stand bestellt und abberufen. Der Geschäftskreis der Geschäftsführung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.

(4)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(5)    Soweit Erklärungen gegenüber dem Vorstand abzugeben sind, gelten beide Vorstandsmitglieder als empfangsberechtigt.

 

(6)    Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn beide Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

(7)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die direkte Wiederwahl des Vorstands ist nur einmalig möglich.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1)    Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

 

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

(3)    Die Mitglieder sind spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich einzuladen.

 

(4)    Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich zu übermitteln. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung verlangen.

 

§ 12 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. Beschlüsse über Vorlagen des Vorstandes.
2. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
3. die Genehmigung des Haushaltsplans.
4. die Wahl von Prüfern für die Jahresrechnung.
5. die Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
6. die Entlastung des Vorstandes.
7. die Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung.
8. den Beschluss über die Auflösung des Vereins und
9. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht Länder der
Bundesrepublik Deutschland sind.


§ 13 Verfahren in der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

 

(2)    Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer.

 

(3)    In den folgenden Gegenständen ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:

o    Änderung des Vereinszwecks sowie
o    Auflösung des Vereins.

 

Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, ist eine erneute Mitgliederversammlung, die innerhalb von acht Wochen einberufen werden muss, unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei entsprechender Vorankündigung in der Einladung kann eine erneute Mitgliederversammlung sofort im Anschluss an die nichtbeschlussfähige Mitgliederversammlung einberufen werden. Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

 

(4)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht nur vom gesetzlichen Vertreter des Mitglieds, sondern auch von diesen bevollmächtigten Personen ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(5)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein An- trag als abgelehnt. Beschlüsse über die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

 

(6)    Die Festlegung der Erhebung einer Umlage und deren Höhe bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Erhebung einer Umlage und ihre Höhe kann auf schriftlichem Weg durch schriftliche Stimmvergabe oder Stimmabgabe auf elektronischem Wege (via E-Mail) eines jeden Mitglieds gegenüber dem Vorstand gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der vom Vorstand vorgeschlagenen Umlage erklären. Wird der Beschluss über die Erhebung einer Umlage auf schriftlichem Wege gefasst, sind alle Mitglieder über die Beschlussfassung durch Übersendung von Mehrfertigungen der schriftlichen Zu-stimmungen der Mitglieder zu unterrichten.

 

§ 14 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 Änderungen der Satzung

 

(1)    Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen dabei nicht als abgegebene Stimmen.

 

(2)    Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens zwei Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins


(1)    Eine Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; Enthaltungen zählen hierbei nicht als abgegebene Stimmen.


(2)    Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 


Stand 22.07.2022